Sonntag, Oktober 6, 2024

Satzung

             Satzung des Schlittenhundesportvereins

                           „Mushing Niederrhein e.V.“

       (geändert in § 1 am 25.04.15: Vereinssitz und Amtsgericht Kleve)

       (geändert in §11 am 25.04.15: Vorstandsaustritt und Frist bis Neuwahl)

       (geändert in §12 am 25.04.15: Versammlungszeitraum, Einladungen digital) 

       (geändert in §13 am 25.04.15: Einladungen auch digital)

       (geändert in §15 am 25.04.15: Begünstigter Verein bei Auflösung)

§1 Name u. Sitz

Der Verein führt den Namen „Mushing Niederrhein“, im weiteren MNR genannt. 

Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung.

Der Verein hat seinen Sitz in 47509 Rheurdt, Wolfsbergweg 16.

Die Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Mönchengladbach wird nach der 

Gründung am 12.07.2008 beantragt. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein den Namen

„Mushing Niederrhein e.V.“ im Weiteren dann MNR e.V. benannt.

Nach dem 25.04.15 wird der Verein beim Vereinsregister Kleve eingeschrieben.

§2 Zweck

Zweck des MNR e.V. ist die Förderung des Schlittenhundesports sowohl mit reinrassigen als auch mit nicht reinrassigen Schlittenhunden.

Der Verein und seine Mitglieder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der AbgO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäfts- und Beitragsjahr beginnt am 01. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Folgejahres.

(Geschäftsjahr = Kalenderjahr)

§ 4 Mittel des MNR e.V.

Mittel des Vereines, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen. 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereines.

Mitgliedsbeiträge und –spenden werden beim Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein nicht zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im MNR e.V. kann jeder der an dem Schlittenhundesport interessiert ist beantragen. Es muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an das Präsidium gerichtet werden.

Das Präsidium behält sich das Recht vor Aufnahmeanträge abzulehnen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder versterben des Mitgliedes.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahre unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten erklärt werden.

Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an das Präsidium zu richten.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

wenn die Gemeinnützigkeit im Sinne der AbgO vom Finanzamt abgesprochen wird,

wenn, durch Feststellung des Präsidiums, dass Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit den Zahlungen von Beiträgen oder mit der Erbringung der nach der Satzung oder den Ordnungen vorgesehenen sonstiger Leistungen im Rückstand ist. Dabei ist zwischen der ersten und zweiten Mahnung, in der die Androhung der Löschung der Mitgliedschaft beinhaltet sein muss, ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen. Die Entscheidung zur Löschung der Mitgliedschaft kann einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung erfolgen wenn grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereines vorliegen, bei wiederholten Verstößen gegen die Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. bei Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereines. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Ausschluss aus dem Verein entbindet jedoch nicht von der Erfüllung noch bestehender Forderung des Vereines.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Nach Vollzug der Aufnahme haben die Mitglieder die auf einer Vereinstagung festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Vereinstagung festsetzt.

Für die Aufnahmegebühren und Beiträge haften die Mitglieder selbstschuldnerisch.

§ 9 Gliederung des Verein

Schlittenhundesport mit Hunden ohne Rassenauflagen

Schlittenhundesport mit ausschließlich reinrassigen Schlittenhunden

Jugend im Schlittenhundesport

Verwaltung aktiver und passiver Mitglieder

§ 10 Präsidium / Vorstand

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

Vorsitzende/r

stellv. Vorsitzende/r

Schriftführer/in

Kassenführer/in

Es sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder Vertretungsberechtigt.

§ 10a Aufgaben des Vorstandes

Behandlung eingereichter Anträge

Wahl des Kassenprüfers

Festsetzung der Mitgliedschaftsbeiträge

Änderungen der Satzung

Genehmigung des Haushaltsplanes

§ 11 Wahl des Vorstandes

Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt alle drei Jahre. 

Die Amtszeit des Vorstands verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds darf der Vorstand sich selbst ergänzen. 

§ 12 Einberufung zur Versammlung des Vorstandes

Die Versammlung der Vorstandsangehörigen findet halbjährlich statt.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 

Zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Aufgabe der Einladung

bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse

oder digital per E-Mail zu der bekannten E-Mail Adresse. 

§ 13 Einberufung Jahreshauptversammlung

Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung und sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch einfachen Brief durch den Vorstand oder per E-Mail.

Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 

Zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse oder digital an die bekannte E-Mail Adresse.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins

erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der

Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird

§ 14 Antragsfrist, Antragsrecht und Beschlussfähigkeit

Anträge können nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden

Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.

Jede ordnungsgemäß einberufene Vereinstagung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit.

Die Anträge und deren Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert, den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt und zur Einsicht beim Schriftführer im Vereinsordner abgelegt.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei einer eventuellen Auflösung des Vereins sind die Mittel des Vereins Satzungsgemäß zu verwenden oder an den Verein:  Nordische in Not e.V. Neuhof Siedlung 10 16766 Kremmen

zu spenden.

§ 16 Haftung des Vereins

Für Schäden, gleichwohl welcher Art, die ein Vereinsmitglied auf Veranstaltungen anrichtet, haftet das Mitglied selbst.

Mitglieder haben für ihre Hunde eine Tierhalterhaftpflicht, die auch den Hundesport absichert, mit ausreichender Deckung abzuschließen.

§ 17 Haftung des Vorstandes

Bei einem eingetragenen Verein haftet im Allgemeinen nur der Verein selbst.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen sind Ansprüche unmittelbar gegen Vorstandsmitglieder

zulässig oder der Verein kann seine Vorstandsmitglieder und im besonderen dessen Vertreter in Regress nehmen.

Diese Ausnahmefälle sind: grobe Fahrlässigkeit, gesetzwidrige Handlungen.

Für den Vorstand des Schlittenhundesportverein „Mushing Niederrhein e.V.“

zeichnet:

Vorsitzende/r                                                                    Schriftführer/in         

Petra Radschun                                                              Daniela Patricia Kopatz